Reiseleistungen vs. Veranstaltungsleistungen (Teil 2)

Veranstaltungen in der Umsatzsteuer

Die sogenannte "Eintrittsberechtigung", welche der Unternehmer gegenüber B2C- und B2B-Kunden entgeltlich gewährt, führt grundsätzlich dazu, dass die Leistung dort zu besteuern ist, wo die Veranstaltung durchgeführt wird.  Infolgedessen kann es mitunter zu Registrierungsverpflichtungen des Unternehmens im Ausland kommen, wenn entsprechende Leistungen dort ausgeführt werden.

Der EuGH und die nationale Umsetzung

Bislang kam es im Rahmen des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG vor allem national stets zur Unterscheidung, ob Unternehmen "geschlossene" oder "offene" Veranstaltungen" gegenüber B2B-Kunden anbieten. Dies bedeutete, dass eine Besteuerung nach dem Grundprinzip des § 3a Abs. 2 UStG durchzuführen war, wenn Kunde ein Unternehmer war, welcher dem ausführenden Unternehmen vorab bekannt war. Wenn es sich demnach um einen bekannten, geschlossenen bzw. eingegrenzten Teilnehmerkreis handelte, war die Leistung nach dem Empfängerortsprinzip zu besteuern. Und eben nicht dort, wie die Veranstaltung durchgeführt wurde.

Mit Urteil vom 13.03.2019 beendete der EuGH jedoch diese Rechtsauffassung (Rs. "Srf konsulterna AB") und sah eine Leistung immer als dort steuerbar an, wo sie ausgeführt wird - unabhängig davon, ob der Teilnehmerkreis geschlossen oder offen war. Dieses Urteil führte zur Anpassung des nationalen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und zur Anwendung der "Neuregelung" ab dem 01.01.2022.

Auswirkungen auf die Praxis

Der Artikel gibt Einblicke, welche Konsequenzen sich aus der Rechtsänderung für Unternehmen ergeben, welche Veranstaltungen gegenüber anderen Unternehmen anbieten. Speziell bei Veranstaltungen im Ausland müssen etwaige Registrierungsverpflichtungen beachtet werden. Andersherum ist darauf zu achten, Leistungen mit 19 % abzurechnen, wenn die Veranstaltung im Inland stattfindet, auch wenn die Kunden im Ausland ansässig sind.

Abgrenzung zu Reiseleistungen

Mitunter schwierig und in der Praxis kaum händelbar ist eine umsatzsteuerliche Abgrenzung zwei eng verknüpfter Leistungsarten: Veranstaltungen und Reiseleistungen. Während es bei Veranstaltungen aber stets den Ortsbezug zu beachten gilt, sind Reiseleistungen ausschließlich in Deutschland steuerbar, unabhängig davon, wo diese durchgeführt werden. Auch ergeben sich grundlegende Unterschiede bei der Rechnungsstellung und dem Vorsteuerabzug.

All jene prozessseitigen Auswirkungen, Praxis- und Schnittstellenprobleme sowie Compliance-Risiken beleuchtet der zweite Teil des Artikels.

Viel Spaß beim Lesen!

Reiseleistungen vs. Veranstaltungsleistungen (Teil 1)

Rechtsänderung seit 2020

Reiseleistungen nach § 25 UStG bilden seit jeher ein ganz eigenes Regime in der Welt der Umsatzsteuer. Bis zur Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 galt die Regelung jedoch grundsätzlich nur im B2C-Bereich. Durch die Ausweitung auf den B2B-Bereich sehen sich jedoch viele Unternehmen der Sondervorschrift gegenübergestellt, welche gar keine klassischen Reiseleistende sind. Als Konsequenz bedeutet dies in Kurzform: kein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen und Anwendung der sog. Margenbesteuerung bei Ausgangsrechnungen.

Ort der Leistung und Steuersatz

Dass sich der Ort der Leistung stets danach richtet, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat, dürfte für viele Unternehmen, welche im B2B-Bereich operieren, neu sein. Im Grundsatz bedeutet dies, dass inländische Unternehmen den Umsatz dort zu besteuern haben, wo sie ihren Sitz haben. Wo die Reise tatsächlich stattfindet, ist grundsätzlich irrelevant. Auswirken kann sich dies u.a. auf die Einstellungen im ERP-System als auch den Verrechnungen gegenüber im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften.

Im Rahmen von Reisen kann es zu vielen Einzelleistungen kommen. Diese werden "im Paket" gesamthaft ausschließlich mit 19 % Umsatzsteuer besteuert, selbst wenn diese als Einzelleistung betrachtet lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern wären.

Bündel an Reisleistungen vs. Beherbergung

Grundsätzlich ist der § 25 UStG nur dann anwendbar, wenn mehrere reisetypische Elemente vom Unternehmer ein- und verkauft werden. Dass mit dem EuGH (Rs. "Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej" vom 29.06.2023 ) eine Verschärfung jedoch insoweit zum Tragen kommt, als dass eine reine Beherbergungsleistung ausreichen kann, um unter die Vorschrift des § 25 UStG zu fallen, macht die Rechtsanwendung im Unternehmen um ein Vielfaches schwieriger.

Umgang mit Eigenleistungen

Einzelleistungen unterliegen grundsätzlich nicht den Regelungen des § 25 UStG bzw. sind nicht in der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung zu berücksichtigen. In der Theorie grundsätzlich nachvollziehbar, verkompliziert diese Regelung jedoch die Transparenz und korrekte Umsetzung im Unternehmen, da zumeist eine Vielzahl an Fachbereichen und Organisationseinheiten in die Verwaltung und Durchführung von Reisen eingebunden sind.

Umsetzung im Unternehmen möglich?

Eine rechtssichere Umsetzung ist komplex und bedarf vieler Schnittstellen im Unternehmen. Der Artikel versucht daher, erste Lösungen zu präsentieren und mögliche Schnittstellen aufzuzeigen. Zudem wird auf praktische Probleme im ERP-System als auch Auswirkung auf Kalkulationen im Marketing hingewiesen.

Viel Spaß beim Lesen!