Vermietung vs. Vermittlung von Fahrzeugen

Vermietung vs. Vermittlung und die umsatzsteuerlichen Herausforderungen

Autovermietung oder Autovermittlung? Diese Frage müssen sich Händler stellen, wenn sie Fahrzeuge nicht nur verkaufen, sondern gegenüber Kunden auch „Drittfahrzeuge“ zur zeitlich begrenzten Überlassung anbieten. Die umsatzsteuerlichen Grundsätze und Auswirkungen könnten unterschiedlicher kaum sein.

Während bei der Vermietung der Übergabeort und die Dauer der Überlassung entscheidend sein können (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG), ist bei einer Vermittlungsleistung darauf abzustellen, wer Leistungsempfänger dieser Vermittlung ist (§ 3a Abs. 1 oder § 3a Abs. 2 UStG).

Der umsatzsteuerliche Leistungsort

Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (Fahrzeuge) gelten folgende Regelungen:

Bei der Vermittlung eines Mietgeschäfts ist zu unterscheiden, wer Leistungsempfänger ist:

Es ist ersichtlich, dass die korrekte Qualifizierung entscheidenden Einfluss darauf hat, ob ein Umsatz mit oder Umsatzsteuer abzurechnen ist und ggfs. Registrierungsverpflichtungen im Ausland bestehen.

FG Köln vom 25.07.2023, Az. 8 K 1512/19

Der Artikel befasst sich mit dem Urteil des FG-Köln, in welchem es um die Frage ging, ob ein Portal die Vermietungsleistung erbringt, wenn auf der Homepage nicht klargestellt wird, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Fahrzeugverleiher zustande kommt. Es wurden diesbezüglich die AGBs, Verträge und Rechnungsstellung herangezogen, um eine umsatzsteuerliche Würdigung zu treffen und das Portal ggf. als Eigenhändler zu qualifizieren.

 

Im Artikel werden die steuerlichen Grundzüge und Risiken aufgezeigt, die Kernaussagen des Urteils abgebildet sowie Handlungsempfehlungen für die Praxis mitgegeben.

 

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NFTs in der Umsatzsteuer

NFTs in der Umsatzsteuer - Passt das zusammen?

Sofern sich Unternehmen mit der Frage beschäftigen, ob sie NFTs als Marketinginstrument einsetzen möchten, müssen diese Welten schlicht miteinander vereint werden. Bevor eine umsatzsteuerliche Prüfung begonnen werden kann, sollte geklärt werden, was NFTs überhaupt sind.

NFTs sind sog. Non-fungible Token, also nicht tauschbare Token. Sie verkörpern im Grunde Echtheitszertifikate an....ja, an was genau? Dies können Rechte an digitalen Bilder (Collectibles), körperlichen Gegenständen oder auch an Rechten wie Musiktexten oder Zeichnungen sein. Die Möglichkeiten sind hier grenzenlos.

Elektronische Dienstleistung

Der Verkauf von NFTs erfolgt über Zeitmärkte im Internet, d.h. größtenteils Online. Umsatzsteuerlich stellt sich hier die Frage, ob eine elektronische Dienstleistung vorliegt. Sofern dies bejaht wird, muss unterschieden werden, ob Käufer (Leistungsempfänger) ein Privatkunde (B2C) oder Unternehmer (B2B) ist. Hier gibt der Artikel erste Einblicke und Lösungen für die Identifizierung des Kundenkreises.

Utilities

Besonders beliebt im Rahmen der NFT Verkäufe sind sog. Utilities. D.h. es wird neben dem eigentlichen Token noch ein "Gutschein" ausgegeben. Mit diesem Gutschein können Waren bezogen oder an Veranstaltungen teilgenommen werden. Der Artikel zeigt auf, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen die Utilities nach sich ziehen können.

Plattformen und Co.

Durch den § 3 Abs. 11a UStG und dazugehörige neueste EuGH-Rechtsprechung ist auch der Verkauf über Plattformen nicht zu vernachlässigen. Hier kann sich unter Umständen die Leistungsbeziehung insoweit verschieben, als dass Leistungsempfänger nicht der weltweit ansässige NFT-Käufer ist, sondern vielmehr der Betreiber der Online-Plattform, über welche die NFTs vertrieben werden.

Umsatzsteuer und mehr

Konzerne dürfen bei dem sehr komplexen Thema nicht nur umsatzsteuerliche Regelungen im Blick haben. Zu beachten gilt neben ertragsteuerlichen Aspekten auch die frühzeitige Klärung mit Fachbereichen wie dem Rechnungswesen, Controlling oder der Rechtsabteilung.

Genug geschrieben - freuen Sie sich auf den Artikel mit verschiedensten Fallkonstellationen, den wesentlichen technischen und steuerlichen Herausforderungen und ersten Handlungsempfehlungen.

 

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Umsatzsteuer im Konzern

EU Quick Fixes - Umsetzungsprobleme?

Die am 1.1.2020 in Kraft getretenen EU Quick Fixes befassen sich grundlegend mit vier Themen: Reihengeschäfte, Belegnachweise, Konsignationslager sowie Umsatzsteuer-ID-Nummern.

Auch wenige Jahre später ergeben sich für Unternehmen in verschiedenen Konstellationen Probleme bei der praktischen Umsetzung. Der Artikel gibt demnach Einblick in die Umsetzungsmöglichkeiten bei Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, deren Gültigkeit mittlerweile materiell-rechtliche Voraussetzung ist.

Beleuchtet werden auch die Vereinfachungsregelungen rund um das Thema Konsignationslager. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Vereinfachung in Anspruch nehmen zu können und welche Prozesse müssen hierfür unternehmensintern umgesetzt werden?

Reihengeschäfte sind seit jeher ein spannendes und zugleich herausforderndes Themengebiet in der Umsatzsteuer, da die Theorie praktisch nicht selten an ihre Grenzen stößt. Die Frage nach der Transportbeauftragung ist grundsätzlich ausschlaggebend für die Bestimmung der sogenannten "bewegten" Lieferung. Diesbezüglich wurden im Rahmen der EU Quick Fixes und der anschließenden nationalen Umsetzung durch das Jahressteuergesetz 2019 Vereinfachungen implementiert. So kommt der Verwendung der Umsatzsteuer-ID Nummer eine wesentliche Bedeutung zu, wenn die physische Lieferung vom mittleren Unternehmer beauftragt wird.  Welche Auswirkung dies auf ERP-Systeme und sonstige Prozesse im Unternehmen haben kann, beleuchtet der Artikel eingehend.

Rechnungsberichtigung gleich rückwirkender Vorsteuerabzug?

Auf Basis der EuGH-Urteile (u.a. Rs "Wilo Salmson") und des BMF-Schreibens vom 18.09.2020 erläutert der Artikel die theoretischen Grundsätze und gibt Lösungsvorschläge zur Hand, wie sich Unternehmen intern positionieren können, um etwaigen Vorsteuerabzugsrisiken vorzubeugen.

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf seit dem 01.07.2021

Zu guter Letzt beschäftigt sich der Artikel mit den Neuregelungen zu Fernverkäufen an B2C Kunden. Welche Grenzen gelten für die Anwendung des "neuen" §3c UStG? Und welche Möglichkeit bietet die Gesetzgebung zur Vermeidung steuerlicher Registrierungen im Ausland? Antworten hierauf inklusive Umsetzungsvarianten finden sich im Artikel wieder.

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