Reiseleistungen vs. Veranstaltungsleistungen (Teil 1)

Rechtsänderung seit 2020

Reiseleistungen nach § 25 UStG bilden seit jeher ein ganz eigenes Regime in der Welt der Umsatzsteuer. Bis zur Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 galt die Regelung jedoch grundsätzlich nur im B2C-Bereich. Durch die Ausweitung auf den B2B-Bereich sehen sich jedoch viele Unternehmen der Sondervorschrift gegenübergestellt, welche gar keine klassischen Reiseleistende sind. Als Konsequenz bedeutet dies in Kurzform: kein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen und Anwendung der sog. Margenbesteuerung bei Ausgangsrechnungen.

Ort der Leistung und Steuersatz

Dass sich der Ort der Leistung stets danach richtet, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat, dürfte für viele Unternehmen, welche im B2B-Bereich operieren, neu sein. Im Grundsatz bedeutet dies, dass inländische Unternehmen den Umsatz dort zu besteuern haben, wo sie ihren Sitz haben. Wo die Reise tatsächlich stattfindet, ist grundsätzlich irrelevant. Auswirken kann sich dies u.a. auf die Einstellungen im ERP-System als auch den Verrechnungen gegenüber im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften.

Im Rahmen von Reisen kann es zu vielen Einzelleistungen kommen. Diese werden "im Paket" gesamthaft ausschließlich mit 19 % Umsatzsteuer besteuert, selbst wenn diese als Einzelleistung betrachtet lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern wären.

Bündel an Reisleistungen vs. Beherbergung

Grundsätzlich ist der § 25 UStG nur dann anwendbar, wenn mehrere reisetypische Elemente vom Unternehmer ein- und verkauft werden. Dass mit dem EuGH (Rs. "Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej" vom 29.06.2023 ) eine Verschärfung jedoch insoweit zum Tragen kommt, als dass eine reine Beherbergungsleistung ausreichen kann, um unter die Vorschrift des § 25 UStG zu fallen, macht die Rechtsanwendung im Unternehmen um ein Vielfaches schwieriger.

Umgang mit Eigenleistungen

Einzelleistungen unterliegen grundsätzlich nicht den Regelungen des § 25 UStG bzw. sind nicht in der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung zu berücksichtigen. In der Theorie grundsätzlich nachvollziehbar, verkompliziert diese Regelung jedoch die Transparenz und korrekte Umsetzung im Unternehmen, da zumeist eine Vielzahl an Fachbereichen und Organisationseinheiten in die Verwaltung und Durchführung von Reisen eingebunden sind.

Umsetzung im Unternehmen möglich?

Eine rechtssichere Umsetzung ist komplex und bedarf vieler Schnittstellen im Unternehmen. Der Artikel versucht daher, erste Lösungen zu präsentieren und mögliche Schnittstellen aufzuzeigen. Zudem wird auf praktische Probleme im ERP-System als auch Auswirkung auf Kalkulationen im Marketing hingewiesen.

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TAX CMS in der Umsatzsteuer

Rechtliche Hintergründe eines TAX CMS

Tax Compliance Management Systeme gewinnen zunehmend an Bedeutung in der Unternehmenswelt als auch Steuerberaterbranche. Hierbei handelt sich sich grundsätzlich um die Implementierung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems, um steuerrechtliche Compliance-Pflichten sicherzustellen.

Welche rechtlichen Grundlagen für den Aufbau und die Implementierung eines TAX CMS bestehen, wird im Artikel aufgezeigt. Diesbezüglich wird auch auf bisherige Rechtsprechung des BGH und Neuregelungen im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetzes eingegangen. Anschließend werden Anforderungen an ein steuerliches TAX CMS, um eine Angemessenheit als auch Wirksamkeit im Unternehmen sicherzustellen, beleuchtet.

Aufbau eines umsatzsteuerlichen Kontrollsystems

Wie immer beim Aufsetzen von neuen Prozessen ist aller Anfang schwer. Darum zeigt der Artikel auf, welche ersten Schritte notwendig sind, um ein TAX CMS für umsatzsteuerliche Zwecke anzugehen und aufzubauen. Entscheidend ist hierbei die Risikoidentifizierung und -klassifizierung. Abhängig der Branche, der Geschäftstätigkeit und des Volumens ergeben sich hieraus für Unternehmen unterschiedlichste Risikofelder. Basierend auf diesen werden die theoretischen Risiken mit den bestehenden Prozessen im Unternehmen abgeglichen und bewertet.

Der Artikel stellt dar, wie der Aufbau eines TAX CMS, beginnend bei den Deklarationstätigkeiten, gelingen kann. Von den Prozessen im Rahmen der unternehmerischen Haupttätigkeit bis zur Risikoidentifizierung diverser Sonderthemen wird dargestellt, inwieweit es auf eine Einbindung von Fachbereichen ankommt. Fachbereiche sind hierbei sämtliche Organisationen im Unternehmen, welche mit umsatzsteuerrelevanten Transaktionen in Berührung kommen. Nur wenn im Rahmen dessen Schnittstellen nachhaltig aufgebaut werden können, lässt sich eine Angemessenheit und Wirksamkeit sicherstellen.

Anhand von Schaubildern und Praxisbeispielen werden mögliche Fachbereiche als auch der Umgang mit umsatzsteuerlichen Neuregelungen aufgezeigt.

Umsetzung - Doku, Doku, Doku?

Welche Maßnahmen getroffen werden müssen, entscheidet sich anhand der Risikobewertung. Die große Gefahr bei der Implementierung eines TAX CMS besteht jedoch darin, sich in unendlichen Dokumentationen und Papiertigern zu verlieren. Hier kommt es auf die gesunde Mischung zwischen zielführenden Maßnahmen und nicht ausufernden (Verfahrens-)Dokumentationen an. Umsetzungsmöglichkeiten bestehen beispielsweise auch in der Vorgabe von Steuerschulungen oder der Anfertigung von Schaubildern im Rahmen von Reihengeschäften (sog. Use Cases).

Fazit: Unternehmen sind individuell - ein TAX CMS muss es demnach auch sein!

 

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