NFTs in der Umsatzsteuer

NFTs in der Umsatzsteuerwelt. Noch neu und vorwiegend unbeleuchtet, birgt der Verkauf von NFTs (Non-fungible Token) erhebliche umsatzsteuerliche Risiken. Um Nachzahlungen im In- und Ausland bestmöglich zu vermeiden, zeigt der Artikel die wesentlichen Brennpunkte auf. Hierbei gibt es neben der technischen Einführung Einblicke in Themen außerhalb des Umsatzsteuerrechts wie Ertragsteuern, Bilanzierung und Co. Demnach richtet sich der Artikel allen voran an Konzerne, welche sich mit NFTs als Marketinginstrument beschäftigen und einen ersten Überblick erhalten möchten.

NFTs in der Umsatzsteuer - Passt das zusammen?

Sofern sich Unternehmen mit der Frage beschäftigen, ob sie NFTs als Marketinginstrument einsetzen möchten, müssen diese Welten schlicht miteinander vereint werden. Bevor eine umsatzsteuerliche Prüfung begonnen werden kann, sollte geklärt werden, was NFTs überhaupt sind.

NFTs sind sog. Non-fungible Token, also nicht tauschbare Token. Sie verkörpern im Grunde Echtheitszertifikate an....ja, an was genau? Dies können Rechte an digitalen Bilder (Collectibles), körperlichen Gegenständen oder auch an Rechten wie Musiktexten oder Zeichnungen sein. Die Möglichkeiten sind hier grenzenlos.

Elektronische Dienstleistung

Der Verkauf von NFTs erfolgt über Zeitmärkte im Internet, d.h. größtenteils Online. Umsatzsteuerlich stellt sich hier die Frage, ob eine elektronische Dienstleistung vorliegt. Sofern dies bejaht wird, muss unterschieden werden, ob Käufer (Leistungsempfänger) ein Privatkunde (B2C) oder Unternehmer (B2B) ist. Hier gibt der Artikel erste Einblicke und Lösungen für die Identifizierung des Kundenkreises.

Utilities

Besonders beliebt im Rahmen der NFT Verkäufe sind sog. Utilities. D.h. es wird neben dem eigentlichen Token noch ein "Gutschein" ausgegeben. Mit diesem Gutschein können Waren bezogen oder an Veranstaltungen teilgenommen werden. Der Artikel zeigt auf, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen die Utilities nach sich ziehen können.

Plattformen und Co.

Durch den § 3 Abs. 11a UStG und dazugehörige neueste EuGH-Rechtsprechung ist auch der Verkauf über Plattformen nicht zu vernachlässigen. Hier kann sich unter Umständen die Leistungsbeziehung insoweit verschieben, als dass Leistungsempfänger nicht der weltweit ansässige NFT-Käufer ist, sondern vielmehr der Betreiber der Online-Plattform, über welche die NFTs vertrieben werden.

Umsatzsteuer und mehr

Konzerne dürfen bei dem sehr komplexen Thema nicht nur umsatzsteuerliche Regelungen im Blick haben. Zu beachten gilt neben ertragsteuerlichen Aspekten auch die frühzeitige Klärung mit Fachbereichen wie dem Rechnungswesen, Controlling oder der Rechtsabteilung.

Genug geschrieben - freuen Sie sich auf den Artikel mit verschiedensten Fallkonstellationen, den wesentlichen technischen und steuerlichen Herausforderungen und ersten Handlungsempfehlungen.

 

Viel Spaß beim Lesen!

 

Magazin/Verlag
C. H. Beck Verlag, Beck.Digitax 2/2024
veröffentlicht
am 19. April 2024
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