Reiseleistungen vs. Veranstaltungsleistungen (Teil 1)

Der erste Teil "Reiseleistungen vs. Veranstaltungsleistungen" dreht sich vorwiegend um die Neuregelungen des § 25 UStG im B2B-Bereich. Es wird geklärt, wann Unternehmen diese Rechtsvorschrift zu beachten haben und welche Besonderheiten sich rund um die Rechnungsstellung und Besteuerung ergeben. Zudem wird erläutert, welche Herausforderungen in der Praxis entstehen, jedoch gleichzeitig Lösungen für Unternehmensprozesse geschaffen werden können.
Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Rechtsänderung seit 2020

Reiseleistungen nach § 25 UStG bilden seit jeher ein ganz eigenes Regime in der Welt der Umsatzsteuer. Bis zur Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 galt die Regelung jedoch grundsätzlich nur im B2C-Bereich. Durch die Ausweitung auf den B2B-Bereich sehen sich jedoch viele Unternehmen der Sondervorschrift gegenübergestellt, welche gar keine klassischen Reiseleistende sind. Als Konsequenz bedeutet dies in Kurzform: kein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen und Anwendung der sog. Margenbesteuerung bei Ausgangsrechnungen.

Ort der Leistung und Steuersatz

Dass sich der Ort der Leistung stets danach richtet, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat, dürfte für viele Unternehmen, welche im B2B-Bereich operieren, neu sein. Im Grundsatz bedeutet dies, dass inländische Unternehmen den Umsatz dort zu besteuern haben, wo sie ihren Sitz haben. Wo die Reise tatsächlich stattfindet, ist grundsätzlich irrelevant. Auswirken kann sich dies u.a. auf die Einstellungen im ERP-System als auch den Verrechnungen gegenüber im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften.

Im Rahmen von Reisen kann es zu vielen Einzelleistungen kommen. Diese werden "im Paket" gesamthaft ausschließlich mit 19 % Umsatzsteuer besteuert, selbst wenn diese als Einzelleistung betrachtet lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern wären.

Bündel an Reisleistungen vs. Beherbergung

Grundsätzlich ist der § 25 UStG nur dann anwendbar, wenn mehrere reisetypische Elemente vom Unternehmer ein- und verkauft werden. Dass mit dem EuGH (Rs. "Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej" vom 29.06.2023 ) eine Verschärfung jedoch insoweit zum Tragen kommt, als dass eine reine Beherbergungsleistung ausreichen kann, um unter die Vorschrift des § 25 UStG zu fallen, macht die Rechtsanwendung im Unternehmen um ein Vielfaches schwieriger.

Umgang mit Eigenleistungen

Einzelleistungen unterliegen grundsätzlich nicht den Regelungen des § 25 UStG bzw. sind nicht in der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung zu berücksichtigen. In der Theorie grundsätzlich nachvollziehbar, verkompliziert diese Regelung jedoch die Transparenz und korrekte Umsetzung im Unternehmen, da zumeist eine Vielzahl an Fachbereichen und Organisationseinheiten in die Verwaltung und Durchführung von Reisen eingebunden sind.

Umsetzung im Unternehmen möglich?

Eine rechtssichere Umsetzung ist komplex und bedarf vieler Schnittstellen im Unternehmen. Der Artikel versucht daher, erste Lösungen zu präsentieren und mögliche Schnittstellen aufzuzeigen. Zudem wird auf praktische Probleme im ERP-System als auch Auswirkung auf Kalkulationen im Marketing hingewiesen.

Viel Spaß beim Lesen!

Magazin/Verlag
NWB Verlag, Ausgabe Nr. 28
veröffentlicht
am 14. Juli 2023
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