Die sogenannte "Eintrittsberechtigung", welche der Unternehmer gegenüber B2C- und B2B-Kunden entgeltlich gewährt, führt grundsätzlich dazu, dass die Leistung dort zu besteuern ist, wo die Veranstaltung durchgeführt wird. Infolgedessen kann es mitunter zu Registrierungsverpflichtungen des Unternehmens im Ausland kommen, wenn entsprechende Leistungen dort ausgeführt werden.
Bislang kam es im Rahmen des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG vor allem national stets zur Unterscheidung, ob Unternehmen "geschlossene" oder "offene" Veranstaltungen" gegenüber B2B-Kunden anbieten. Dies bedeutete, dass eine Besteuerung nach dem Grundprinzip des § 3a Abs. 2 UStG durchzuführen war, wenn Kunde ein Unternehmer war, welcher dem ausführenden Unternehmen vorab bekannt war. Wenn es sich demnach um einen bekannten, geschlossenen bzw. eingegrenzten Teilnehmerkreis handelte, war die Leistung nach dem Empfängerortsprinzip zu besteuern. Und eben nicht dort, wie die Veranstaltung durchgeführt wurde.
Mit Urteil vom 13.03.2019 beendete der EuGH jedoch diese Rechtsauffassung (Rs. "Srf konsulterna AB") und sah eine Leistung immer als dort steuerbar an, wo sie ausgeführt wird - unabhängig davon, ob der Teilnehmerkreis geschlossen oder offen war. Dieses Urteil führte zur Anpassung des nationalen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und zur Anwendung der "Neuregelung" ab dem 01.01.2022.
Der Artikel gibt Einblicke, welche Konsequenzen sich aus der Rechtsänderung für Unternehmen ergeben, welche Veranstaltungen gegenüber anderen Unternehmen anbieten. Speziell bei Veranstaltungen im Ausland müssen etwaige Registrierungsverpflichtungen beachtet werden. Andersherum ist darauf zu achten, Leistungen mit 19 % abzurechnen, wenn die Veranstaltung im Inland stattfindet, auch wenn die Kunden im Ausland ansässig sind.
Mitunter schwierig und in der Praxis kaum händelbar ist eine umsatzsteuerliche Abgrenzung zwei eng verknüpfter Leistungsarten: Veranstaltungen und Reiseleistungen. Während es bei Veranstaltungen aber stets den Ortsbezug zu beachten gilt, sind Reiseleistungen ausschließlich in Deutschland steuerbar, unabhängig davon, wo diese durchgeführt werden. Auch ergeben sich grundlegende Unterschiede bei der Rechnungsstellung und dem Vorsteuerabzug.
All jene prozessseitigen Auswirkungen, Praxis- und Schnittstellenprobleme sowie Compliance-Risiken beleuchtet der zweite Teil des Artikels.