Die Automobilbranche hat steuerlich mit so mancher Herausforderung zu kämpfen. Von Garantie- und Reparaturleistungen bis hin zu Lohnveredelungen, Differenzbesteuerung und grenzüberschreitenden Fahrzeuglieferungen. Der Praxisalltag ist vielseitig und birgt somit umsatzsteuerliche Risiken, wenn die aktuelle Rechtsprechung nicht beachtet wird. So kam es in 2022 und 2023 zu zwei urteilen des Bundesfinanzhofs, im Rahmen welcher es um die Frage ging, ob Leistungen des Käufers, welcher dieser vom Einkaufspreis abzieht, zu einer reinen Entgeltminderung führt oder sich vielmehr um eine sonstige Leistung an den Verkäufer handelt. Wenngleich sich die Urteile mit dem Handel von Lebensmitteln und tierischen Erzeugnissen beschäftigten, so lässt sich die Rechtsprechung zweifelsohne auf den Kauf von Fahrzeugen übertragen.
Kommt es beim Käufer zu Aufbereitungskosten (u.a. Qualitätskontrolle, Fahrzeugüberarbeitung, Reinigung), welche dieser vertragsgemäß vom Einkaufspreis des Fahrzeugverkäufers abzieht, so ist zu prüfen, ob der Umsatz des Verkäufers - und damit auch dessen Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt - sowie der Vorsteuerabzug beim Käufer gemindert werden. Wird eine Entgeltminderung verneint, so könnte es sich um eine sonstige Leistung des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Verkäufer handeln, welche als eigenständiger Umsatz der Besteuerung zu unterwerfen ist. In diesem Fall wird der Käufer insoweit Steuerschuldner und der Verkäufer ist ggfs. zum Vorsteuerabzug berechtigt aus den Leistungen in Form der Vorabkosten. Unterbleibt eine umsatzsteuerliche Prüfung, so können sich daraus erhebliche Risiken rund um die sog. § 14c-Steuer und Vorsteuerversagungen ergeben.
Wenngleich die BFH-Urteile und das daraus resultierende BMF-Schreiben Klarheit verschaffen, so gilt es stets die Einzelheiten in der Praxis im Auge zu behalten. Kommt es zu expliziten Beauftragungen zwischen den Parteien oder liegen gar Schadensersatzfälle vor? Der Artikel gibt hierzu einen kurzen und verständlichen Einblick.